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Gesetzliche
Anforderung - Risikobeurteilung |
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Nach dem rev. OR Art. 663b Ziffer 12.
besteht für alle Gesellschaftsformen (AG, GmbH,
Genossen-schaften, Stiftungen und Vereine) die Pflicht, im
Anhang der Jahresrechnung Angaben über die Durchführung einer
Risikobeurteilung zu machen. |
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Die Revisionsstelle hat eine formale
Prüfung der Angaben zur Risikobeurteilung in der Jahres-rechnung
durchzuführen. |
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Betriebe mit eingeschränkter Revision |
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Kleinere Unternehmen, KMU's, bei denen
die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben
sind, müssen ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle
eingeschränkt prüfen lassen. |
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Anforderung der Revision: |
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keine
Prüfung IKS |
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Angaben
zur Risikobeurteilung im Anhang zur Jahresrechnung |
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nur
zusammenfassender Bericht |
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eingeschränkte Prüfung (z.B. Befragung, analytische
Methoden)
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Betriebe mit ordentlicher Revision |
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Gilt für Unternehmen (AG, GmbH,
Genossenschaften, Stiftungen und Vereine) die in zwei
aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden
Kenngrössen überschreiten: |
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Bilanzsumme von Fr. 10 Mio.
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Umsatz von Fr. 20 Mio. |
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50 Vollzeitstellen und mehr im
Jahresdurchschnitt |
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Anforderung der Revision:
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Prüfung IKS |
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Angaben zur Risikobeurteilung im
Anhang zur Jahresrechnung |
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umfassende Prüfung durch die
Revision
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Kurzbericht an die GV,
zusätzlicher ausführlicher Bericht der Revision |
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Für das Risikomanagement ist der Verwaltungsrat (bezw.
Vorstand, oberstes Stiftungsorgan, Ge- schäftsführer der
GmbH, Verwaltung der Genossenschaft) verantwortlich .
Er definiert und verab-schiedet verbindlich die
Zielsetzungen, Strategien, Prozesse und Mittel für das
Risikomanagement.
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